Allgemeine Geschäftsbedingungen der Mages Energiesysteme GmbH & Co. KG

 

I. Geltungsbereich

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Verkauf beweglicher Sachen durch die Mages Energiesysteme GmbH & Co. KG (im folgenden Lieferer genannt) gelten im Rahmen der gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit Kunden, bei denen es sich um Unternehmer im Sinne von §§ 310 Abs. 1, 14 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) handelt.
Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist eine natürliche oder eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Verkauf beweglicher Sachen gelten nicht für Geschäftsbeziehungen oder für die Anbahnung von Geschäftsbeziehungen mit Kunden, bei denen es sich um Verbraucher im Sinne des § 13 BGB handelt. Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

 

II. Vertragsregelungen und Vertragsunterlagen

1. Für den Umfang der Lieferungen und sonstiger Leistungen ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend.

2. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung des Lieferers durch seine Zulieferer, soweit die Nichtlieferung deshalb nicht vom Lieferer zu vertreten ist, weil er mitseinem Zulieferer ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat. Der Lieferer wird den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Leistung informieren, bereits empfangene Gegenleistungen werden unverzüglich zurückerstattet.

3. Die zum Angebot des Lieferers gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

4. Der Lieferer behält sich Eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte an Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen uneingeschränkt vor. Sie dürfen Dritten nur nach vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Lieferers zugänglich gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Kunden. Unterlagen des Kunden dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen der Lieferer zulässigerweise Lieferungen oder Leistungen übertragen hat. Der Lieferer ist aber verpflichtet, vom Kunden als vertraulich bezeichnete Pläne Dritten nur mit Zustimmung des Kunden zugänglich zu machen.

 

III. Umfang der Lieferungen und Leistungen

1. Teillieferungen sind zulässig, soweit der Lieferer durch seinen Zulieferer ebenfalls nur mit einer Teillieferung beliefert wird. Der Lieferer wird den Kunden unverzüglich über die Teillieferung informieren.

2. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Kunden entgegenzunehmen. Die Gewährleistungsrechte des Kunden bleiben hiervon unberührt.

3. Kann der Liefergegenstand insgesamt oder in einzelnen Teilen nicht in dem beim Vertragsschluss angebotenen technischen Zustand geliefert werden, weil der Hersteller nach Abschluss des Vertrages einseitig technische Verbesserungen in seiner Serienproduktion vorgenommen hat, so ist der Lieferer berechtigt, die verbesserte Version zu liefern. Sollte der Kunde die technisch verbesserten Produkte mit Produkten, die beim Vertragsschluss angeboten wurden, kombinieren müssen, ist der Kunde verpflichtet sich vorab, insbesondere wegen einer etwaigen Kostentragungspflicht, mit dem Lieferer in Verbindung zu setzen.

 

IV. Preise und Zahlungsbedingungen

1. Die Preise gelten, sofern keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen worden ist, ohne Aufstellung oder Montage ab Lager der Mages Energiesysteme GmbH & Co. KG, ausschließlich Verpackung; diese sowie Transportkosten werden gesondert in Rechnung gestellt.

2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

3. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

4. Der Preisberechnung liegen die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses üblichen Preise für die Beschaffung und Herstellung durch den Lieferer zugrunde. Erfolgt die Lieferung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat,später als zwei Monate nach Vertragsschluss, so ist der Lieferer berechtigt, zwischenzeitlich eingetretene Kostensteigerungen durch Preiserhöhungen in entsprechendem Umfang an den Kunden weiterzugeben, soweit marktübliche Preise nicht überschritten werden.

5. Sofern keine besondere Vereinbarung, insbesondere über eine Anzahlung, getroffen wurde, ist der Kaufpreis in vollem Umfang bei Lieferung fällig. Der Kunde kommt, soweit er nicht bezahlt hat, ohne weitere Erklärungen des Lieferers 8 Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug.

6. Im Falle des Zahlungsverzugs hat der Kunde eine Geldschuld in Höhe von 8 % p.a. über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Der Lieferer behält sich vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen. Im Übrigen gilt VII Nr. 4.

7. Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Lieferer anerkannt wurden.

8. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

 

V. Fristen für Lieferungen und Leistungen

1. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen sowie Freigaben und nicht vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.

2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Lager der Mages Energiesysteme GmbH & Co. KG verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom Lieferer nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Der Lieferer wird dem Kunden Beginn und Ende derartiger Hindernisse in wichtigen Fällen baldmöglichst mitteilen.

4. Wird der Versand der Lieferung auf Wunsch des Kunden um mehr als zwei Wochen nach dem vereinbarten Liefertermin oder, wenn kein genauer Liefertermin vereinbart war, nach der Anzeige der Versandbereitschaft des Lieferers verzögert, kann der Lieferer Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Auftragswertes für jeden angefangenen Monat berechnen. Das Lagergeld wird auf 5 v.H. begrenzt, es sei denn, dass höhere Kosten nachgewiesen werden. Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass dem Lieferer kein Schaden oder ein wesentlich niedriger Schaden entstanden ist. Dem Lieferer ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Der Lieferer ist berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Kunden mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern oder vom Vertrag zurückzutreten und Pauschale in Höhe von 10% des Auftragswertes zu verlangen. Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder wesentlich niedriger als die Pauschale.

5. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen und Leistungen des Lieferers setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden voraus.

6. Erbringt der Lieferer eine fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet, so hat eine vom Kunden zu bestimmende Frist zur Leistung oder Nachlieferung von angemessener Dauer zu sein. Die Frist ist in jedem Falle unangemessen kurz, wenn sie nicht mindestens zwei Wochen beträgt.

7. Eine vom Besteller nach dem Eintritt der Fälligkeit zur Leistung oder zur Nacherfüllung gesetzte Frist ist nur wirksam, wenn die Fristsetzung schriftlich erfolgt.

 

VI. Gefahrübergang

1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes geht mit der Übergabe an den Kunden, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder an die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt, auf den Kunden über.

2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Lager“ vereinbart“.

3. Der Übergabe steht es gleich, wenn sich der Kunde im Verzug der Annahme befindet.

4. Transportschäden sind vom Kunden vor Annahme der Ware gegenüber dem Frachtführer zu rügen bzw. nach Annahme entsprechend den gesetzlichen Erfordernissen und Fristen schriftlich anzuzeigen (vgl. § 438 HGB, sowie das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) und das Warschauer Abkommen (WA) für internationale Lufttransporte.

 

VII. Eigentumsvorbehalt

1. Der Lieferer behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen gegen den Kunden aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor.

2. Der Kunde ist verpflichtet die Ware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen. Der Lieferer ist berechtigt den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer- , Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Kunde selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.

3. Der Kunde darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Der Kunde ist verpflichtet dem Lieferer einen Zugriff Dritter auf den Liefergegenstand, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung des Liefergegenstandes unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel am Liefergegenstand sowie den Wechsel des eigenen Sitzes hat der Kunde dem Lieferer unverzüglich anzuzeigen.

4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer auch ohne Fristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder die Ware heraus zu verlangen. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet.

5. Im Verlangen auf Herausgabe des Liefergegenstandes durch den Lieferer liegt keine Erklärung des Rücktritts vom Vertrag, sofern der Lieferer den Rücktritt nicht ausdrücklich erklärt.

6. Der Kunde ist berechtigt die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Der Kunde tritt dem Lieferer bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages (einschließlich MwSt.) ab, die ihm durch die Weiterveräußerung des Liefergegenstandes gegen einen Dritten erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Der Lieferer nimmt die Abtretung an. Nach der Abtretung bleibt der Kunde zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Der Lieferer behält sich vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsverzug gerät oder insbesondere einen Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt hat oder eine Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, so kann der Lieferer verlangen, dass der Kunde ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

7. Die Be- und Verarbeitung des Liefergegenstandes durch den Kunden erfolgt stets im Namen und im Auftrag des Lieferers. Erfolgt eine Verarbeitung mit dem Lieferer nicht gehörenden Gegenständen, so erwirbt der Lieferer an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert (Rechnungsendbetrag einschließlich MwSt.) der vom Lieferer gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Für den durch Verarbeitung entstehenden Gegenstand gilt im Übrigen das Gleiche wie für den unter Vorbehalt gelieferten Liefergegenstand. Dasselbe gilt, wenn der Liefergegenstand mit anderen, dem Lieferer nicht gehörenden Gegenständen vermischt wird. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass der Gegenstand des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde dem Lieferer anteilig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für den Lieferer.

8. Der Kunde tritt an den Lieferer auch die Forderungen zur Sicherung seiner Forderungen gegen diesen ab, die durch die Verbindung des Liefergegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

9. Übersteigt die dem Lieferer auf Grund der Vorausabtretung zustehende Sicherheit den Wert seiner gesicherten Forderungen um mehr als 10 %, so ist der Lieferer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Der Wert seiner gesicherten Forderung bestimmt sich nach dem Preis, den der Lieferer dem Kunden in Rechnung gestellt hat (einschließlich MwSt.).

10. Nimmt der Kunde eine an den Lieferer abgetretene Forderung aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware in ein mit seinem Kunden bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so ist die Kontokorrentforderung in voller Höhe abgetreten. Nach erfolgter Saldierung tritt der anerkannte Saldo an die Stelle der abgetretenen Forderung, der bis zur Höhe des Betrages abgetreten gilt, den die ursprüngliche Forderung ausmachte.

 

VIII. Gewährleistung und Haftung

1. Produktbeschreibungen des Lieferers im Liefervertrag sind nur als Beschaffenheitsangaben zu sehen. Daher enthalten Erklärungen des Lieferers im Zusammenhang mit dem Vertrag (z.B. Leistungsbeschreibungen, Bezugnahme auf DIN-Normen, etc.) im Zweifel nicht die Übernahme einer Garantie. Im Zweifel sind nur ausdrückliche schriftliche Erklärungen des Lieferers über die Übernahme einer Garantiemaßgeblich. Herstellergarantien, die den Lieferer nicht verpflichten, bleiben hiervon unberührt. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung, auch des Herstellers oder durch Dritte, stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe des Leistungsgegenstandes dar.

2. Für Schäden, die auf ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, auf fehlerhafter Montage oder Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, auf natürlicher Abnutzung, auf fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, auf ungeeigneten Betriebsmitteln, auf Austauschwerkstoffen, auf mangelhaften Bauarbeiten, auf ungeeignetem Baugrund, auf chemischen, elektrochemischen oder elektrischen Einflüssen sowie auf unsachgemäßen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten durch den Kunden oder Dritte ohne vorherige Genehmigung des Lieferers beruhen, wird keine Gewährleistung übernommen, es sei denn, die genannten Umstände sind auf ein Verschulden des Lieferers zurückzuführen.

3. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.

4. Der Kunde trägt die volle Beweislast für sämtliche Voraussetzungen eines Gewährleistungsanspruches, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

5. Für Mängel des Liefergegenstandes leistet der Lieferer nach seiner Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

a) Erhält der Kunde eine mangelhafte Montageanleitung, ist der Lieferer lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet, und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.

b) Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist.

c) Der Lieferer haftet bei Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Lieferers oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen wird die Haftung des Lieferers wegen Verzögerung der Leistung für den Schadenersatz neben der Leistung auf 5% und für den Schadenersatz statt der Leistung auf 10% des Wertes der Lieferung begrenzt.

d) Der Lieferer haftet bei Unmöglichkeit der Lieferung im Falle des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Lieferers oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen wird die Haftung des Lieferers wegen Unmöglichkeit auf Schadenersatz und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf insgesamt 10% des Wertes der Lieferung begrenzt.

e) Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadenersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist und der Lieferer dies wünscht. Der Schadenersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn der Lieferer die Vertragsverletzung arglistig verursacht hat.

6. Haftungsbegrenzungen

a) Der Lieferer haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Lieferers oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet der Lieferer nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung des Lieferers ist auch in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 2 dieses Absatzes a) aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.

b) Die Haftung für Schäden durch den Liefergegenstand an Rechtsgütern des Kunden, z.B. Schäden an anderen Sachen, ist jedoch ganz ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.

c) Die Regelungen der vorstehenden Absätze a) und b) erstrecken sich auf Schadenersatz neben der Leistung und Schadenersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug bestimmt sich jedoch nach Abs. d), die Haftung für Unmöglichkeiten nach Abs. e).

d) Der Lieferer haftet bei Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Lieferers oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen wird die Haftung des Lieferers wegen Verzögerung der Leistung für den Schadenersatz neben der Leistung auf 5 % und für den Schadenersatz statt der Leistung auf 10 % des Wertes der Lieferung begrenzt.

e) Der Lieferer haftet bei Unmöglichkeit der Lieferung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Lieferers oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen wird die Haftung des Lieferers wegen Unmöglichkeit auf Schadenersatz und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf insgesamt 10 % des Wertes der Lieferung begrenzt.

f) Der Lieferer hat Sachmängel der Lieferung, welche er von Dritten bezieht und unverändert an den Kunden weiterliefert, nicht zu vertreten; die Verantwortlichkeit bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit bleibt nach Maßgabe dervorstehenden Bestimmungen unberührt.

 

IX. Rücktritt

Der Kunde kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn der Lieferer die Pflichtverletzung zu vertreten hat; im Falle von Mängeln verbleibt es jedoch bei den gesetzlichen Voraussetzungen. Der Kunde hat sich bei Pflichtverletzungen innerhalb einer angemessenen Frist nach Aufforderung des Lieferers zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.

 

X. Verjährung

1. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferungen beträgt ein Jahr. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Sachen für Bauwerke) und des § 479 Abs. 1 BGB(Rückgriffsanspruch des Unternehmers). Die im vorstehenden Satz 2 genannten Fristen unterliegen einer Verjährungsfrist von 3 Jahren.

2. Die Verjährungsfristen des vorstehenden Absatzes 1. gelten auch für sämtliche Schadenersatzansprüche gegen den Lieferer, die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen - unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs. Soweit Schadenersatzansprüche jeder Art gegen den Lieferer bestehen, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen, gilt für sie die in Satz 1 des vorhergehenden Absatzes 1. genannte Verjährungsfrist von einem Jahr.

3. Die in den vorherigen Absätzen 1. und 2. genannten Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes. Diese Verjährungsfristen gelten auch nicht, wenn der Lieferer den Mangel arglistig verschwiegen hat oder soweit der Lieferer eine Garantie für die Beschaffenheit der Lieferung übernommen hat. Hat der Lieferer einen Mangel arglistig verschwiegen, so gelten anstelle der in Absatz 1. genannten Fristen die gesetzlichen Verjährungsfristen, die ohne Vorliegen von Arglist gelten würden, unter Ausschluss der Fristverlängerung bei Arglist gemäß § 438 Abs. 3 BGB. Die oben genannten Verjährungsfristen gelten zudem nicht für Schadenersatzansprüche in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

 

XI. Schlussbestimmungen

1.Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Kollisionsnormen sowie das Übereinkommen der Vereinten Nationen über den Internationalen Warenkauf (CISG) finden keine Anwendung.

2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist, sofern der Kunde Kaufmann ist, Laudenbach. Dem Lieferer bleibt es vorbehalten nach seiner Wahl am gesetzlichen Gerichtsstand des Kunden zu klagen.

3. Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung oder Ergänzung dieser Schriftformklausel. Die erforderliche Schriftform kann auch durch die Übermittlung per Telefax oder elektronischer Medien genügt werden.

4. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt. 

Mages Energiesysteme GmbH & Co. KG Stand: 01. Januar 2012